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Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 9. Juni 1999 - 6 U 62/99 -
"bad-wildbad.info"
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 1998 - 10 O 286/98
Urteil
In Sachen Stadt Bad Wildbad
Klägerin / Berufungsbeklagte
g e g e n
(...)
Beklagter / Berufungskläger
wegen Unterlassung
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1999 für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 23. November 1998 - 10 0 286/98 - unter Aufrechterhaltung der
Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "badwildbad.com" als
Internet-DomainNamen zu verwenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
111. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwerde des Beklagten übersteigt
60.000 DM nicht.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß §
543 Abs. 1 ZPO)
Die klagende Gemeinde führt den Namen "Bad
Wildbad".
Der Beklagte, der in der Computer-Branche tätig ist, ließ
für sich im Jahre 1996 die Internet-Domain-Bezeichnung "badwildbad.com"
reservieren und nutzt diese Adresse als Internetzugang. Die unter der Bezeichnung
"badwildbad.com" eingerichtete Homepage enthält Informationen über die
Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Internetausdrucke Bezug
genommen (Anlagen B 18 bis B 22a). Auf einer dieser Seiten ist ein Wappen abgebildet.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine
Verletzung ihres Namensrechts und nimmt ihn auf Unterlassung in Anspruch.
Sie hat folgende Anträge gestellt:
1. Dem Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als
"domain-name" im Internet, die Bezeichnung "badwildbad.com" zu
verwenden.
2. Dem Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, ohne
vorherige Zustimmung der Klägerin das Wappen der Klägerin zu verwenden.
Der Beklagte hat beantragt,
Er hat u.a. die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts in Abrede gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster
Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Beklagten unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
"badwildbad.com" zu verwenden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der
Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er
insbesondere aus:
Die Klageerhebung sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GO) unwirksam, da dem Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin kein schriftlicher Auftrag erteilt worden sei. Unzulässig sei die Klage aber
auch deshalb, weil es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe,
obwohl der Beklagte die beanstandete Domain mittlerweile aufgegeben habe, nichts
unternommen, um diese Domain-Bezeichnung für sich registrieren zu lassen. Infolgedessen
sei die Domain nunmehr von einem Dritten "belegt", Außerdem habe die Reise- und
Verkehrsbüro GmbH Bad Wildbad, an der die Klägerin zu 100% beteiligt sei, über die mit
der Domain verbundene Homepage Werbung betrieben.
In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Verstoß
des Beklagten gegen §
12 BGB angenommen. Eine Internet-Domain falle nicht unter den traditionellen
Namensbegriff im Sinne des §
12 BGB. Jede Domain sei auf der textuellen Ebene aus mindestens zwei Bauteilen
aufgebaut, die für den Gebrauch im Internet unentbehrlich seien. Demgemäß dürfe nicht
nur auf den frei wählbaren Adressenbestandteil abgestellt werden. Ferner müsse
berücksichtigt werden, daß jede Domain zusätzlich aus einem - für den Nutzer des
Internet allerdings unsichtbaren - numerischen Teil bestehe. Insgesamt stünden der
Klägerin etwa 1000 Variationsmöglichkeiten offen, unter denen sie im Internet auftreten
könne. Auch fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Mit einer Domain werde nämlich nicht
eine bestimmte natürliche oder juristische Person bezeichnet. Sie sei vielmehr
vergleichbar mit Post- und Bankleitzahlen oder mit Telefon- und Telegrafennummern. Zudem
werde hier durch die Verwendung der Top-Level-Domain (TLD) "com" eine
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Es handele sich um einen eigenständigen
Namensbestandteil mit Kennzeichenfunktion. Außerdem mache die Verwendung der
Kennzeichnung "com" deutlich, daß es sich um einen kommerziellen Anbieter
handele. Und schließlich stehe die fehlende Beständigkeit von Internet-Domains der
Annahme eines Namensgebrauchs entgegen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt
das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber nur in
geringem Umfang (hinsichtlich des Umfangs des auszusprechenden Verbots) Erfolg. Zu Recht
hat das Landgericht in der Verwendung der Domain-Bezeichnung "badwildbad.com"
durch den Beklagten eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen.
Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte, die auch in der Berufungsinstanz zu prüfen ist, ist gegeben. Sie folgt aus dem
inländischen, durch seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten
Gerichtsstand des Beklagten (§§
12, 13
ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich
zuständig ist, ist auch die internationale Zuständigkeit begründet. Aus
zwischenstaatlichen Regelungen ergibt sich für den Streitfall nichts anderes.
2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung
bestehen nicht. Die Klägerin war (und ist) ordnungsgemäß durch einen
postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten. Die Vollmacht, die dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von deren Bürgermeister erteilt wurde, ist
wirksam. Gemäß § 53 Abs. 2 GO kann der Bürgermeister rechtsgeschäftliche Vollmacht
erteilen. Eine vom Bürgermeister erteilte Vollmacht ist nach außen wirksam, auch wenn
der Bürgermeister nach innen für das betreffende Rechtsgeschäft der Mitwirkung eines
anderen Organs der Gemeinde bedarf. Aufgrund der vom Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin vorgelegten Prozeßvollmacht steht zudem fest, daß die Bevollmächtigung
schriftlich erfolgt ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die Bevollmächtigung hier
(ausnahmsweise) der Schriftform bedurfte.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil
die Klägerin nach der Darstellung des Beklagten auch nach Aufgabe der beanstandeten
Domain-Bezeichnung durch den Beklagten keine Bemühungen unternommen hat, die Domain
"Bad Wildbad" für sich registrieren zu lassen. Ein rechtliches Interesse an der
mit der Klage beanstandeten Verletzung ihres Namensrechts wäre der Klägerin auch dann
nicht abzusprechen, wenn sie nicht die Absicht haben sollte, Informationen über das
Internet zu verbreiten. Das Rechtsschutzinteresse wird auch nicht dadurch in Frage
gestellt, daß die Klägerin - so die Behauptung des Beklagten - gegen die Verwendung
ihres Namens im Internet durch Dritte bislang nicht vorgegangen ist.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der
Klägerin gemäß §§
12, 1004
BGB zu.
1. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden, auch
wenn die in Rede stehende Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet
eingespeist wird. Der Schutz gegen Verletzungen des Namens richtet sich nach dem Tatort.
Dabei reicht es aus, daß die Verletzung im Inland eintritt. Im Streitfall liegt der
Verletzungsort (auch) im Inland, weil der Domain-Name hier bestimmungsgemäß abrufbar
ist.
2. Die Klägerin genießt Namensschutz für die Bezeichnung
"Bad Wildbad". Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist. §
12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den
Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des
Beklagten weist der Senat darauf hin, daß dieser Schutz nicht von der Beantwortung der
Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "badwildbad.com" (oder
"badwildbad.de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte. Um einen
derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklagte weist selbst darauf hin, daß
die Klägerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob
in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Eingriff in das
Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen.
Ein Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts setzt
voraus, daß entweder das Namensführungsrecht des Trägers bestritten oder ein
schutzwürdiges Interesse des Berechtigten durch unbefugten Gebrauch des Namens seitens
eines Dritten verletzt wird. Als unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede
Namensanmaßung in Betracht, die dazu führen kann, daß eine namensmäßige
Zuordnungsverwirrung entsteht. Es genügt die Gefahr, daß der Namensträger aufgrund der
Art der beanstandeten Verwendung seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder
Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werden könnte, mit denen er nichts zu tun hat. Das ist
etwa der Fall, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Berechtigte habe dem Benutzer
ein Recht zu entsprechender Benutzung des Namens erteilt (BGH GRUR 1993, 151, 153 -
Universitätsemblem).
Die Verwendung eines fremden Namens als
"Second-Level-Domain" ist als eine namens- bzw. kennzeichenmäßige Benutzung
anzusehen. Der Verkehr ist nämlich gewohnt, in der Domain-Bezeichnung, wenn sie aus einem
Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Hompage zu sehen. Denn der Inhaber der
Internet Adresse bringt mit der ihm freigestellten Wahl eines Namens zur Kennzeichnung
einer Datei zum Ausdruck, daß der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse und
der damit verbundenen Hompage ist, oder daß er dem Gebrauch des Namens als wesentlichem
und prägendem Bestandteil der InternetAdresse zumindest zugestimmt hat. Insoweit ist eine
DomainBezeichnung nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines
Unternehmens, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennzeichenmäßig
benutzt wird und deren Verwendung eine Verletzung eines prioritätsälteren
Kennzeichnungsrechts darstellen kann (BGH WRP 1986, 267, 268 -Fernschreibkennung). Die
Auffassung, daß die Verwendung einer Domain-Kennzeichnung, die einen Namen enthält oder
namensartig anmutet, eine namens-bzw. kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, entspricht
im übrigen der Rechtsprechung des Senats (WRP 1998, 900) und wird auch sonst von den
Obergerichten allgemein vertreten (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346; OLG Hamm CR
1998, 241, 242; KG NJW 1997, 3321, 3322; OLG Köln NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR
1998, 621).
Die erforderliche Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung
ergibt sich daraus, daß ein erheblicher Teil der Internet-Benutzer den Domain-Namen
"badwildbad.com" mit der Klägerin in Verbindung bringen wird. Zahlreiche
Benutzer werden nämlich annehmen, daß es die Klägerin selbst ist, die unter dieser
Adresse im Internet Informationen verbreitet. Vielen Benutzern ist bekannt, daß auch
juristische Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere Gemeinden, die
beispielsweise an einer Steigerung des Fremdenverkehrs interessiert sind, im Internet
Werbung betreiben. Jedenfalls nimmt das angesprochene Publikum aber an, der Name der
Klägerin werde mit deren Zustimmung benutzt. In dieser Vorstellung wird das Publikum noch
durch den Umstand bestärkt, daß man unter der in Rede stehenden Domain tatsächlich
Informationen über die Klägerin abrufen kann. Die durch die Benutzung des Namens der
Klägerin geweckt Erwartung trifft in Wirklichkeit nicht zu, denn es ist unstreitig nicht
die Klägerin, die sich unter der angegriffenen Domain an die Öffentlichkeit wendet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Teil der vom Beklagten in das Internet
eingespeisten Informationen nach seiner Darstellung von der Klägerin selbst stammt.
Daraus ergibt sich nicht, daß die Klägerin sich damit einverstanden erklärt hat, daß
der Beklagte diese Informationen unter ihrem Namen über das Internet verbreitet.
Eine Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn
scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen der
Klägerin die Top-Level-Domain "com" enthält. Dieser Bestandteil verfügt nicht
über namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt gegenüber dem Bestandteil
"badwildbad" in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück. Dem
kann nicht entgegengehalten werden, die Silbe "com" deute auf einen
kommerziellen Anbieter hin. Weder ist nämlich jedem Nutzer des Internet - also auch den
zahlreichen "Anfängern" - bekannt, daß unter dem Kürzel "com"
überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen auftreten noch sind nicht kommerziell
handelnde juristische Personen wie die Klägerin gehindert, Informationen unter der
Top-Level-Domain "com" über das Internet anzubieten. Rechtlich unerheblich ist
schließlich der Hinweis des Beklagten, die Klägerin sei nicht gehindert, sich unter
einer anderen Top-Level-Domain im Internet zu präsentieren oder aber eine andere
Schreibweise ihres Namens zu wählen als der Beklagte. Einen Eingriff in das Namensrecht
der Klägerin stellt das Verhalten des Beklagten nicht deshalb dar, weil er der Klägerin
den Zugang zum Internet versperrt. Entscheidend ist vielmehr, daß er den Namen der
Klägerin namens- bzw. kennzeichenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn begründet.
3. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem vom
Beklagten in der Vergangenheit begangenen Verstoß. Sie ist nicht dadurch entfallen, daß
er die angegriffene Domain mittlerweile aufgegeben hat. Zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft, die
der Beklagte nicht abgeben hat. Vielmehr nimmt er weiterhin für sich das Recht in
Anspruch, den Namen der Klägerin im Internet zu benutzen.
4. Nach allem erweist sich das Unterlassungsbegehren der
Klägerin als begründet. Allerdings geht das vom Landgericht ausgesprochene Verbot
inhaltlich zu weit. Es beschränkt sich nämlich nicht auf die Benutzung der Kennzeichnung
"badwildbad.com" im Internet, sondern erfaßt jede Verwendung dieser
Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr. Insoweit fehlt es an einer Wiederholungs- oder
Erstbegehungsgefahr. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte dazu übergehen
könnte, die angegriffene Kennzeichnung auch außerhalb des Internet zu gebrauchen. Mithin
ist das Verbot auf die Berufung des Beklagten auf die konkrete Verletzungsform zu
beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf §§
92 Abs. 2, 97
Abs. 1 ZPO. Die Anwendung von § 92
Abs. 2 ZPO ist deshalb gerechtfertigt, weil es der Klägerin ausweislich ihres Vorbringens
ausschließlich um das Verbot der Benutzung der Domain-Bezeichnung
"badwildbad.com" im Internet geht. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in
nicht zu beanstanden. Das Interesse der Klägerin an der Untersagung des Gebrauchs ihres
Namens im Internet ist weit höher zu bewerten als ihr Interesse an der Verwendung ihres
Wappens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 713
ZPO. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist gemäß §
546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Der Anregung des Beklagten, die Revision zuzulassen, ist
nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 546
Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
B e s c h l u ß
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.000 DM
festgesetzt.
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