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JULI 1999
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wpe2.jpg (647 Byte) vom 27.07.1999
Bad Wildbad, barbusige Mädchen und das weltweite Netz
Der Nordschwarzwälder Kurort streitet sich mit zwei Geschäftsleuten um den richtigen Auftritt im Internet
Nach jahrelangem Dornröschenschlaf in Sachen Internet ficht die Nordschwarzwaldgemeinde Bad Wildbad derzeit einen erbitterten Kampf mit zwei Geschäftsleuten, die den Ortsnamen in ihrer Internetadresse führen.
Von Eva Drews

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Eigentlich war in Bad Wildbad in Hinsicht auf das weltweite elektronische Netz bis vor einem Jahr alles im Lot:
Zwar unterhielt der Ort keine eigenen Internetseiten, aber das störte in der Stadtverwaltung wohl auch niemanden so richtig. Gab es doch zwei Geschäftsleute - den Computerfachmann Matthias Riexinger und den Hotelier Peter Fritze -, die die Präsentation des idyllischen Kurortes im Netz erledigten. Auf ihren Seiten
badwildbad.de und bad-wildbad.com boten sie Informationen über Touristenattraktionen, Hotels und Gaststätten.
Mahnungen der beiden Homepagebetreiber an die Stadt, es werde Zeit, daß sich Bad Wildbad eine eigene Internetadresse reserviere, weckten die Verantwortlichen auch nicht, als bereits etliche konkurrierende Kurorte im weltweiten Netz vertreten waren.

 

Bis Mitte des Jahres 1998 der Ärger losbrach  und zu einem Streit wurde, bei dem die Stadt nicht mit den teils schlitzohrigen Finten ihrer Kontrahenten gerechnet hatte.
Im Bürgermeisterwahlkampf erhielt Riexinger von dem Kandidaten Walter Jocher den Auftrag, ihn auf seiner Seite im Internet zu präsentieren. Jocher gewann die Wahl, und der scheidende Bürgermeister Bodo König witterte Verrat.
Die Stadt klagte gegen Riexinger und bekam recht: Dem Computerfachmann wurde untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ¸¸badwildbad.com'' zu verwenden. Doch Riexinger nahm dieses Urteil nicht hin und ging in Revision. ¸¸Rein rechtlich hätte ich Bad Wildbad noch nicht einmal mehr in meinem Briefkopf nennen dürfen'', begründet Riexinger die Berufung. Wildbader Internetprozeß erster Teil.

Ein Jahr später, im Juni dieses Jahres, erregte auch Peter Fritze, dessen Internetadresse sich nur durch einen Strich von der Riexingers unterscheidet, den Unwillen der Stadt.
Auslöser war ein Artikel in der ¸¸Pforzheimer Zeitung'' vom 9. Juni 1999 mit dem Titel ¸¸Erotik-Erlebnisse auf Wildbad-Seite''.

Der berichtete von Verweisen, sogenannten Links, auf Fritzes Seite, die direkt zu Erotik-Angeboten führten. Alarmiert forderte Bürgermeister Jocher per Fax und Einschreiben Fritze auf, den Link zurückzunehmen. Auch Riexinger erhielt als ¸¸moralisch Mitverantwortlicher'' die Schreiben des Bürgermeisters, schließlich gab es auf seiner Homepage einen Verweis zu Fritzes Internetauftritt. Fritze versetzte die Einblendungen nach Jochers Schreiben an das Ende seiner Seiten, wies den Besucher darauf hin, er möge diese Werbungen nur bei Interesse anklicken, und erinnerte die Firma, die ihn mit den elektronischen Anzeigen versorgten, daran, daß er ausdrücklich nichts Erotisches bestellt habe.

Indes ging der Internetprozeß in die zweite Runde.
Obwohl Jochers Auftrag der Auslöser für den Rechtsstreit war, zog die Stadt auch unter ihrem neuen Bürgermeister die Klage nicht zurück. ¸¸Hätten wir das getan, hätten wir die Kosten des Verfahrens tragen müssen'', sagt Jocher. Für den Internetstreit sei sogar ein eigener Gemeinderatsausschuß geschaffen worden, dem es um einen Präzedenzfall gegangen sei. ¸¸Außerdem hatte ich mit Herrn Riexinger eine Kundenbeziehung, und die war nach dem Wahlkampf zu Ende.'' Riexinger verlor auch vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe, allerdings modifizierte der Richter das erste Urteil dann ein wenig: Dem Computerfachmann ist es fortan lediglich noch untersagt, badwildbad.com als Internetadresse zu benutzen. Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 Mark.

Doch das Urteil stört Riexinger nur in einem Punkt: Er ist, so schätzt er, um rund 10.000 Mark Anwalts- und Gerichtskosten leichter. Ansonsten hat das Verfahren für ihn keine Konsequenzen.
Die Internetadresse badwildbad.com hat er schon nach dem ersten Prozeß aufgegeben. Sie gehört nun einem kanadischen Freund, der zwar weiterhin Riexingers Inhalte dort veröffentlicht, aber von deutschen Gerichten nicht belangt werden kann. Auch für Fritze, dessen Seiten sich nach dem Artikel drei Tage lang größter Beliebtheit erfreuten, ist im Prinzip fast alles beim alten geblieben: Der Anbieter hat die bande nicht verändert, nach wie vor prangen barbusige Mädchen auf den kleinen Werbeeinblendungen. Einen Prozeß fürchtet der Hotelier nicht: ¸¸Sollen sie ruhig klagen, bei mir gibt's eh nichts zu holen.''

Also viel Wirbel um nichts? Mitnichten.
Denn die Stadt scheint mittlerweile aufgewacht zu sein. Seit Juni nennt sie die Adresse bad-wildbad.de ihr eigen. Ein umfassender Netzauftritt ist für Oktober geplant.
500.000 Mark  ? ?  konnte der Marketing-Fachmann Jocher für diese und weitere Werbemaßnahmen beim Gemeinderat lockermachen.

Fürs erste will der Bürgermeister nun nicht mehr gegen Riexinger und Fritze vorgehen - ¸¸es sei denn, wir werden aufgrund eines Mißbrauchs dazu gezwungen''. Ansonsten plädiert er mittlerweile offiziell für ¸¸leben und leben lassen''. Es sei durchaus denkbar, daß auf der Wildbader Wildbad-Seite Links zu den beiden anderen erschienen, wenn dies der Kunde wünsche.
Dankbarkeit für die beiden ¸¸Internet-Pioniere'', wie er Fritze und Riexinger nennt, die jahrelang seine Stadt im Netz präsentierten, liegt Jocher allerdings fern: ¸¸Ich bedanke mich ja auch nicht beim Taxifahrer, daß er seine Arbeit macht.''

© 1999 / 2004 Stuttgarter Zeitung, Germany  mit Genehmigung E.D.

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Pefri
Links von   bad-wildbad.de braucht weder  bad-wildbad.info noch pefri-wildbad.de  oder badwildbad.de

Von  "leben und leben lassen"   kann keine Rede sein.
Am 21.07.1999 ist eine Aufforderung zur - Unterlassung  des Verwendens der
Domain bad-wildbad.com - beim ehemaligen Registranten dieser Domain,
der Fa. EVIDENZ eingegangen.
Die Sachlage wird immer konfuser:  Entweder hat Herr Dr. Jocher einfach
vergessen, was er der Redakteurin Frau Drews, der Stuttgarter Zeitung sagte,
oder in unsere Stadtverwaltung weiss die "rechte Hand" nicht was die "linke" 
tut.

Das Schreiben an EVIDENZ, welches gleichlautend auch an  
Herrn Matthias Riexinger ging war aber vom Bürgermeister unterschrieben.

Pefri

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Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil vom 9. Juni 1999 - 6 U 62/99 - "bad-wildbad.info"
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 1998 - 10 O 286/98

Urteil

In Sachen Stadt Bad Wildbad
Klägerin / Berufungsbeklagte

g e g e n

(...)
Beklagter / Berufungskläger

wegen Unterlassung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1999 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. November 1998 - 10 0 286/98 - unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "badwildbad.com" als Internet-DomainNamen zu verwenden.
    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

    2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

111. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwerde des Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die klagende Gemeinde führt den Namen "Bad Wildbad".

Der Beklagte, der in der Computer-Branche tätig ist, ließ für sich im Jahre 1996 die Internet-Domain-Bezeichnung "badwildbad.com" reservieren und nutzt diese Adresse als Internetzugang. Die unter der Bezeichnung "badwildbad.com" eingerichtete Homepage enthält Informationen über die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Internetausdrucke Bezug genommen (Anlagen B 18 bis B 22a). Auf einer dieser Seiten ist ein Wappen abgebildet.

Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt ihn auf Unterlassung in Anspruch.

Sie hat folgende Anträge gestellt:

    1. Dem Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als "domain-name" im Internet, die Bezeichnung "badwildbad.com" zu verwenden.

    2. Dem Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin das Wappen der Klägerin zu verwenden.

Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Er hat u.a. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts in Abrede gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "badwildbad.com" zu verwenden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er insbesondere aus:

Die Klageerhebung sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GO) unwirksam, da dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein schriftlicher Auftrag erteilt worden sei. Unzulässig sei die Klage aber auch deshalb, weil es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe, obwohl der Beklagte die beanstandete Domain mittlerweile aufgegeben habe, nichts unternommen, um diese Domain-Bezeichnung für sich registrieren zu lassen. Infolgedessen sei die Domain nunmehr von einem Dritten "belegt", Außerdem habe die Reise- und Verkehrsbüro GmbH Bad Wildbad, an der die Klägerin zu 100% beteiligt sei, über die mit der Domain verbundene Homepage Werbung betrieben.

In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Verstoß des Beklagten gegen § 12 BGB angenommen. Eine Internet-Domain falle nicht unter den traditionellen Namensbegriff im Sinne des § 12 BGB. Jede Domain sei auf der textuellen Ebene aus mindestens zwei Bauteilen aufgebaut, die für den Gebrauch im Internet unentbehrlich seien. Demgemäß dürfe nicht nur auf den frei wählbaren Adressenbestandteil abgestellt werden. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß jede Domain zusätzlich aus einem - für den Nutzer des Internet allerdings unsichtbaren - numerischen Teil bestehe. Insgesamt stünden der Klägerin etwa 1000 Variationsmöglichkeiten offen, unter denen sie im Internet auftreten könne. Auch fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Mit einer Domain werde nämlich nicht eine bestimmte natürliche oder juristische Person bezeichnet. Sie sei vielmehr vergleichbar mit Post- und Bankleitzahlen oder mit Telefon- und Telegrafennummern. Zudem werde hier durch die Verwendung der Top-Level-Domain (TLD) "com" eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Es handele sich um einen eigenständigen Namensbestandteil mit Kennzeichenfunktion. Außerdem mache die Verwendung der Kennzeichnung "com" deutlich, daß es sich um einen kommerziellen Anbieter handele. Und schließlich stehe die fehlende Beständigkeit von Internet-Domains der Annahme eines Namensgebrauchs entgegen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber nur in geringem Umfang (hinsichtlich des Umfangs des auszusprechenden Verbots) Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Verwendung der Domain-Bezeichnung "badwildbad.com" durch den Beklagten eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen.

Die Klage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Berufungsinstanz zu prüfen ist, ist gegeben. Sie folgt aus dem inländischen, durch seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist auch die internationale Zuständigkeit begründet. Aus zwischenstaatlichen Regelungen ergibt sich für den Streitfall nichts anderes.

2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung bestehen nicht. Die Klägerin war (und ist) ordnungsgemäß durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten. Die Vollmacht, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von deren Bürgermeister erteilt wurde, ist wirksam. Gemäß § 53 Abs. 2 GO kann der Bürgermeister rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Eine vom Bürgermeister erteilte Vollmacht ist nach außen wirksam, auch wenn der Bürgermeister nach innen für das betreffende Rechtsgeschäft der Mitwirkung eines anderen Organs der Gemeinde bedarf. Aufgrund der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Prozeßvollmacht steht zudem fest, daß die Bevollmächtigung schriftlich erfolgt ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die Bevollmächtigung hier (ausnahmsweise) der Schriftform bedurfte.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin nach der Darstellung des Beklagten auch nach Aufgabe der beanstandeten Domain-Bezeichnung durch den Beklagten keine Bemühungen unternommen hat, die Domain "Bad Wildbad" für sich registrieren zu lassen. Ein rechtliches Interesse an der mit der Klage beanstandeten Verletzung ihres Namensrechts wäre der Klägerin auch dann nicht abzusprechen, wenn sie nicht die Absicht haben sollte, Informationen über das Internet zu verbreiten. Das Rechtsschutzinteresse wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin - so die Behauptung des Beklagten - gegen die Verwendung ihres Namens im Internet durch Dritte bislang nicht vorgegangen ist.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 12, 1004 BGB zu.

1. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden, auch wenn die in Rede stehende Domain von einem Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Der Schutz gegen Verletzungen des Namens richtet sich nach dem Tatort. Dabei reicht es aus, daß die Verletzung im Inland eintritt. Im Streitfall liegt der Verletzungsort (auch) im Inland, weil der Domain-Name hier bestimmungsgemäß abrufbar ist.

2. Die Klägerin genießt Namensschutz für die Bezeichnung "Bad Wildbad". Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, daß dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "badwildbad.com" (oder "badwildbad.de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte. Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklagte weist selbst darauf hin, daß die Klägerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen.

Ein Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts setzt voraus, daß entweder das Namensführungsrecht des Trägers bestritten oder ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten durch unbefugten Gebrauch des Namens seitens eines Dritten verletzt wird. Als unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede Namensanmaßung in Betracht, die dazu führen kann, daß eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung entsteht. Es genügt die Gefahr, daß der Namensträger aufgrund der Art der beanstandeten Verwendung seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werden könnte, mit denen er nichts zu tun hat. Das ist etwa der Fall, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Berechtigte habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Benutzung des Namens erteilt (BGH GRUR 1993, 151, 153 - Universitätsemblem).

Die Verwendung eines fremden Namens als "Second-Level-Domain" ist als eine namens- bzw. kennzeichenmäßige Benutzung anzusehen. Der Verkehr ist nämlich gewohnt, in der Domain-Bezeichnung, wenn sie aus einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Hompage zu sehen. Denn der Inhaber der Internet Adresse bringt mit der ihm freigestellten Wahl eines Namens zur Kennzeichnung einer Datei zum Ausdruck, daß der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Hompage ist, oder daß er dem Gebrauch des Namens als wesentlichem und prägendem Bestandteil der InternetAdresse zumindest zugestimmt hat. Insoweit ist eine DomainBezeichnung nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennzeichenmäßig benutzt wird und deren Verwendung eine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichnungsrechts darstellen kann (BGH WRP 1986, 267, 268 -Fernschreibkennung). Die Auffassung, daß die Verwendung einer Domain-Kennzeichnung, die einen Namen enthält oder namensartig anmutet, eine namens-bzw. kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Senats (WRP 1998, 900) und wird auch sonst von den Obergerichten allgemein vertreten (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346; OLG Hamm CR 1998, 241, 242; KG NJW 1997, 3321, 3322; OLG Köln NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR 1998, 621).

Die erforderliche Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung ergibt sich daraus, daß ein erheblicher Teil der Internet-Benutzer den Domain-Namen "badwildbad.com" mit der Klägerin in Verbindung bringen wird. Zahlreiche Benutzer werden nämlich annehmen, daß es die Klägerin selbst ist, die unter dieser Adresse im Internet Informationen verbreitet. Vielen Benutzern ist bekannt, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere Gemeinden, die beispielsweise an einer Steigerung des Fremdenverkehrs interessiert sind, im Internet Werbung betreiben. Jedenfalls nimmt das angesprochene Publikum aber an, der Name der Klägerin werde mit deren Zustimmung benutzt. In dieser Vorstellung wird das Publikum noch durch den Umstand bestärkt, daß man unter der in Rede stehenden Domain tatsächlich Informationen über die Klägerin abrufen kann. Die durch die Benutzung des Namens der Klägerin geweckt Erwartung trifft in Wirklichkeit nicht zu, denn es ist unstreitig nicht die Klägerin, die sich unter der angegriffenen Domain an die Öffentlichkeit wendet. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Teil der vom Beklagten in das Internet eingespeisten Informationen nach seiner Darstellung von der Klägerin selbst stammt. Daraus ergibt sich nicht, daß die Klägerin sich damit einverstanden erklärt hat, daß der Beklagte diese Informationen unter ihrem Namen über das Internet verbreitet.

Eine Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen der Klägerin die Top-Level-Domain "com" enthält. Dieser Bestandteil verfügt nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt gegenüber dem Bestandteil "badwildbad" in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Silbe "com" deute auf einen kommerziellen Anbieter hin. Weder ist nämlich jedem Nutzer des Internet - also auch den zahlreichen "Anfängern" - bekannt, daß unter dem Kürzel "com" überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen auftreten noch sind nicht kommerziell handelnde juristische Personen wie die Klägerin gehindert, Informationen unter der Top-Level-Domain "com" über das Internet anzubieten. Rechtlich unerheblich ist schließlich der Hinweis des Beklagten, die Klägerin sei nicht gehindert, sich unter einer anderen Top-Level-Domain im Internet zu präsentieren oder aber eine andere Schreibweise ihres Namens zu wählen als der Beklagte. Einen Eingriff in das Namensrecht der Klägerin stellt das Verhalten des Beklagten nicht deshalb dar, weil er der Klägerin den Zugang zum Internet versperrt. Entscheidend ist vielmehr, daß er den Namen der Klägerin namens- bzw. kennzeichenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn begründet.

3. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem vom Beklagten in der Vergangenheit begangenen Verstoß. Sie ist nicht dadurch entfallen, daß er die angegriffene Domain mittlerweile aufgegeben hat. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft, die der Beklagte nicht abgeben hat. Vielmehr nimmt er weiterhin für sich das Recht in Anspruch, den Namen der Klägerin im Internet zu benutzen.

4. Nach allem erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als begründet. Allerdings geht das vom Landgericht ausgesprochene Verbot inhaltlich zu weit. Es beschränkt sich nämlich nicht auf die Benutzung der Kennzeichnung "badwildbad.com" im Internet, sondern erfaßt jede Verwendung dieser Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr. Insoweit fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte dazu übergehen könnte, die angegriffene Kennzeichnung auch außerhalb des Internet zu gebrauchen. Mithin ist das Verbot auf die Berufung des Beklagten auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO ist deshalb gerechtfertigt, weil es der Klägerin ausweislich ihres Vorbringens ausschließlich um das Verbot der Benutzung der Domain-Bezeichnung "badwildbad.com" im Internet geht. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in nicht zu beanstanden. Das Interesse der Klägerin an der Untersagung des Gebrauchs ihres Namens im Internet ist weit höher zu bewerten als ihr Interesse an der Verwendung ihres Wappens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Der Anregung des Beklagten, die Revision zuzulassen, ist nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

B e s c h l u ß

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.000 DM festgesetzt.

Finger weg von Städtenamen !

(08.07.1999) Wer einen deutschen Städtenamen als Domain verwendet, verletzt das Namensrecht der Gemeinde. Daß dies für die Top-Level-Domain .de gilt, hat sich bereits herumgesprochen. Das Oberlandesgericht sieht jedoch auch in der Verwendung des Gemeindenamens unter der Top-Level-Domain „.com“ eine Verletzung des Namensrechts. Wer einen Ortsnamen unter „.com“ oder „.net“ oder einer anderen Top-Level-Domain als Domain nutzt, dem steht nach diesem Urteil schnell Ärger ins Haus.

Das es auch ohne Ärger geht, zeigt das friedliche Nebeneinander der Stadt Heidelberg und einem Heidelberger Druckmaschinenhersteller. Während die Stadt unter http://www.heidelberg.de ihr Angebot bereithält, wirbt der Druckmaschinenhersteller unter der Top-Level-Domain „.com“.

Ein solch friedliches Nebeneinander war im baden-württembergischen Bad Wildbach nicht möglich. Der Kurort störte sich an der Verwendung seines Namens unter „.com“ und erhielt jetzt vom Oberlandesgericht Karlsruhe Recht. Die Richter stellten fest, daß der normale Internetnutzer nicht nach den ursprünglichen Funktionen der einzelnen Domains unterscheide. Ob „.de“ oder „.com“, der Nutzer erwartet nach Ansicht des Gerichtes das Angebot der Gemeinde. Nach Ansicht von Sebastian Biere, Online-Rechts-Experte von akademie.de, werden Top-Level-Domains jedoch immer noch inhaltsbeschreibend verwendet und verstanden. Auch die Praxis zeige, daß kaum eine Gemeinde unter „.com“ auftritt. Eine Verletzung des Namensrechts sieht Biere daher im vorliegenden Fall nicht.

Auch wenn Biere hier anderer Auffassung ist, glaubt er nicht, daß diese Entscheidung ein Einzelfall bleibt. Sein Rat: „Der Gemeindename sollte nur im Einvernehmen als Domain verwendet werden“. Weniger bedenklich sei jedoch die Verwendung eines Gemeinde- oder Städtenamens mit einem Zusatz. Beruhigend bleibt, daß einprägsame und aussagekräftige Adressen wie www.zimmervermietung-badwildbad.de noch frei und rechtlich völlig unbedenklich sind.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe finden Sie im Volltext unter online-recht.de:

OLG: Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 1999 - 6 U 62/99

Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 1998 - 10 O 286/98

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