Verwendung der
Internet-Adresse "badwildbad.com" verletzt Namensrechts der Stadt Bad Wildbad
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, daß
die Verwendung eines Gemeindenamens als Internet-Adresse für einen privaten
Internet-Anbieter unzulässig ist.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in
der Computerbranche tätiger Privatmann hatte sich 1996 die Internet-Domain-Bezeichnung
"badwildbad.com" reservieren lassen und nutzt diese Adresse als Internet-Zugang.
Die von ihm unter dieser Bezeichnung eingerichtete Homepage enthält Informationen über
die Stadt Bad Wildbad. Diese sieht darin eine Verletzung ihres Namensrechts und hat auf
Unterlassung geklagt.
Die Klage hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts war - wie schon die Vorinstanz, das Landgericht Karlsruhe - der
Auffassung, daß die Stadt Bad Wildbad als juristische Person des öffentlichen Rechts
Namensschutz beanspruchen und von Verletzern ihres Namensrechts Unterlassung verlangen
könne. Eine Verletzung des Namensrechts liege unter anderem vor, wenn schutzwürdige
Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch des Namens beeinträchtigt
würden, etwa weil es im Rechtsverkehr zu einer Identitätsverwirrung komme. Das sei hier
der Fall; denn der Beklagte als Inhaber einer Internet-Adresse erwecke mit der Wahl eines
Namens als Domain-Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, daß der Namensträger zugleich
Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage sei.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.06.1999 - 6
U 62/99 -